Alte Heizungen haben ausgedient !

 

Der Gesetzgeber treibt den Austausch veralteter Heizungsanlagen mit zwei parallelen Verordnungen voran: zum einen mit der Bundes-Immissionsschutzverordnung und zum anderen mit der Energieeinsparverordnung (EnEV). Die Bundes-Immissionsschutzverordnung schreibt Abgasverlustgrenzwerte vor, die ab dem 1. November 2004 eingehalten werden müssen. Heizkessel mit einer thermischen Leistung von 4 bis 25 kW dürfen einen Abgasverlustwert von elf Prozent nicht überschreiten. Dieser Wert wird vom Schornsteinfeger gemessen und in das Messprotokoll eingetragen.

 

Heizungsanlagen, die diesen Grenzwert unterschreiten, könnte aber dennoch das Aus drohen. Wie die EnEV unter anderem vorschreibt, müssen nämlich bis Ende 2006 alle jene Heizungsanlagen ausgetauscht werden, die vor Oktober 1978 eingebaut wurden. Diese Forderung trifft vor allem Eigentümer von Mehrfamilienhäusern - für Ein- und Zweifamilienhäuser bestehen Ausnahmeregelungen. Danach sind Wohnhäuser mit maximal zwei Wohnungen, von denen eine der Eigentümer selbst bewohnt, von der Verordnung nicht betroffen. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht mehr, sobald ein solches Haus verkauft wird. Damit können auf Käufer bestehender Immobilien zusätzliche Kosten zukommen.

Weiterhin bestimmt die EnEV, dass bei Sanierungs- und/oder Erweiterungsmaßnahmen am Gebäude die neuen Außenbauteile einen bestimmten Wärmedurchgangswert einhalten müssen. Diese Anforderungen kommen aber nur zum Tragen, wenn die Bauteile im Rahmen der Modernisierung oder anderer Maßnahmen ohnehin geändert werden, zum Beispiel Austausch bei Verschleiß, Beseitigung von Mängeln und Schäden, Verschönerungen usw.

www.immosell.de


Eigenheimförderung ab 2004 !

Ab Januar gilt einheitlich für Alt- und Neubauten !

Eigenheimförderung ab 2004 in engeren Grenzen:

Der Staat fördert selbst genutzte Neubauten bislang über acht Jahre mit einer Eigenheimzulage von jährlich maximal 2.556 Euro; für gebrauchte Immobilien gibt es die Hälfte: 1.278 Euro.

Von Januar an sinken diese Beträge auf einheitlich maximal 1.250 Euro (ein Prozent der Anschaffungskosten).
Damit werden Alt- und Neubauten gleichgestellt. Die Subventionen für Aus- und Anbauten entfallen von 2004 an komplett. Die Kinderzulage steigt von 767 auf 800 Euro.                                                                                                       
Zulageberechtigt sind derzeit Alleinstehende, deren Einkommen im Jahr des Einzugs und dem davor zusammen nicht mehr als 81.807 Euro beträgt. Für Verheiratete liegt die Fördergrenze mit 163.614 Euro doppelt so hoch. Je Kind gilt ein zusätzlicher Freibetrag von 30.678 Euro. Diese Zweijahres-Einkommensgrenzen sinken zum 1. Januar auf 70.000 Euro (Singles), 140.000 Euro (Verheiratete) und 30.000 Euro (je Kind).

Quelle: IKZ 17.12.03


Eigenheimzulage ab 01.01.2004!

Staatliche Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums:

Voraussetzungen
- Zu Wohnzwecken eigengenutztes Haus oder Wohnung
- Beginn der Herstellung bzw. Bauantrag nach dem 31.12.2003
- Gesamtbetrag der Einkünfte (2 Jahre Euro 70.000 bzw. 140.000)
- Erhöhung Einkunftsgrenze für jedes Kind um Euro 30.000
- Förderzeitraum maximal 8 Jahre
- Nur positive Einkünfte gelten, Verlustverrechnung nicht möglich

Förderbeträge für Neubauten und Gebrauchtimmobilien
- 1 % der förderfähigen Kosten, maximal Euro 1.250 jährlich
- förderfähige Kosten maximal Euro 125.000 inkl. Grundstück
- Euro 800 zusätzlich für jedes Kind mit Kinderfreibetrag/geld
- Zugehörigkeit des Kindes zum inländischen Haushalt

Höchstsummen für 8 Jahre (Gesamtförderung für 1 Immobilie)
Alleinstehende bzw. Ehepaare ohne Kinder Euro 10.000
Familie mit einem Kind Euro 16.400
Familie mit zwei Kindern Euro 22.800

Fragen Sie im Zweifelsfall Ihren Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater !

Quelle: ERA-Rund ums Haus


Vertikale Mindestbesteuerung fällt

Die wichtigste Nachricht ist: Die Mindestbesteuerung nach §2 Abs. 3 EStG ist gestrichen. Danach können Verluste jetzt wieder unbegrenzt mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Nach der bislang geltenden, 1999 unter Oskar Lafontaine eingeführten Regelung durften Verluste nur noch bis zu einer Höhe von 51.500 Euro (Ledige) bzw. 103.000 Euro (Verheiratete)  verrechnet werden. Darüber hinausgehende Verluste konnten nur bis zur halben Höhe der verbleibenden positiven Einkünfte verrechnet werden.


Abschreibung für Baudenkmäler und Immobilien in Sanierungsgebieten wird „gestreckt“

Die Paragrafen 7h und 7i EStG wurden geändert. In diesen Paragrafen ist die Abschreibung für die Sanierung von Baudenkmälern oder von Immobilien, die in Sanierungsgebieten liegen, geregelt. Bislang konnte der Steuerpflichtige über zehn Jahre jeweils 10 Prozent der begünstigten Aufwendungen abschreiben (10 X 10%). Die Abschreibung wurde jetzt jedoch "gestreckt": Künftig können in den ersten acht Jahren jeweils neun Prozent abgeschrieben werden, in den folgenden vier Jahren jeweils sieben Prozent. Jürgen Michael Schick dazu: "Diese Änderung, die kurios anmutet, ist aus Sicht von Immobilieneigentümern unschädlich und mutet zunächst etwas eigenartig an.“ Die „Logik“ dahinter: Nach den Vorschlägen der Ministerpräsidenten von Hessen (Koch) und NRW (Steinbrück) sollen alle Subventionen um 10% gekürzt werden. 10% von 10% ergeben einen Prozentpunkt. Demgemäß wurde die „Subvention“ für Baudenkmäler und für in Sanierungsgebieten belegene Objekte um einen Prozentpunkt (eben von 10 auf 9) gekürzt. „Wahrscheinlich sind die Kosten für den Verwaltungsaufwand zur Durchsetzung dieser Neuregelung samt Übergangsregelung aufwändiger als die zusätzlichen Steuereinnahmen“, so Schick.

 

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